Vereinssatzung der Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie e.V. ( AGHPT e.V. )

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.09.2024

Präambel

Die AGHPT e. V. verbindet Menschen und Institutionen, die Humanistische Psychologie und Psychotherapie anwenden oder sich dafür interessieren.

Sie verfolgt das Ziel, humanistisches Denken und Arbeiten in Organisationen und Berufs­feldern zu fördern und insbesondere die Humanistische Psychotherapie zu verbreiten.

Die AGHPT e. V. verfolgt und fördert insbesondere die inhaltliche, berufspraktische, wissenschaftliche und zukunftsorientierte Pflege, Verbreitung und Weiterentwicklung der Humanistischen Psychotherapie.

Sie fördert die Anwendung der Humanistischen Psychotherapie in Therapie und weiteren angrenzenden Anwendungsfeldern.

Die AGHPT e. V. vertritt die Humanistische Psychotherapie als Grundorientierung und Verfahren der Psychotherapie und deren Arbeitsweise in der (Fach-)Öffentlichkeit sowie bei sozialen und politischen Entscheidungsträger*innen.

Sie tritt für die Förderung der gesundheitlich-therapeutischen Versorgung der Bevölkerung im Sinne von Verfahrens- und Methodenvielfalt und integrativen Ansätzen ein.

Als Dachverband von Fachgesellschaften der Humanistischen Psychotherapie tritt sie für die Berufs- und sozialrechtliche Anerkennung der Humanistischen Psychotherapie als Richt­linienverfahren ein.

Die AGHPT e.V. trägt dafür Sorge, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildung und insbesondere die Anwendung der Humanistischen Psychotherapie als Grundorientierung und Verfahren der Psychotherapie entsprechend den geltenden wissenschaftlichen und ethischen Standards und somit entsprechend den Anforderungen der Qualitätssicherung erfolgen.

 §1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie e.V.“ ( AGHPT e.V. ).
    Er ist ein „eingetragener Verein“ und hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§1.1 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie e.V.“ ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (nach § 52 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a. Durchführung von Schulungen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen

b. Förderung von Bildungsveranstaltungen mit deutlichen Bezügen zur humanistisch-psychotherapeutischen Grundorientierung

c. Konzipierung und Durchführung von weiteren Bildungsangeboten für:

  • Humanistische Psychotherapie in Gruppen- und Einzelpsychotherapie
  • Anwendungsfelder wie Gruppen- und Einzelsupervision
  • Lehre an Hochschulen

d. Durchführung von und Beteiligung an wissenschaftlichen Studien/Forschung und Publikationen und deren zeitnahe Veröffentlichung

e. Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen, Kongresse, Symposien

i. Austausch und Vernetzung der im Bereich humanistisch-psychotherapeutischer Grundorientierung tätigen Personen und Institutionen.

j.  Förderung der Humanistischen Psychotherapie als Behandlungskonzept durch Öffentliche Bildungsveranstaltungen zu Wissenschaft, Theorie und Praxis von Humanistischer Psycho­therapie und ihrer Bedeutung für die Gesundheit.

k. Verfassen von Stellungnahmen zur Verfahrens- und Methodenvielfalt im Bereich der Psychotherapie im deutschen Gesundheitssystem, z.B. in Gremien.

§3 Mitgliedschaft und Stimmrecht

3.1. Institutionelle Mitglieder
Institutionelle Mitglieder können Berufs- und Fachverbände im Bereich der Humanistischen Psychotherapie werden. Sie bestimmen eine oder zwei Personen für die Vertretung in der AGHPT e.V. Jedes Institutionelle Mitglied hat eine Stimme bei Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung

3.2. Persönliche Mitglieder

Neben den Institutionellen Mitgliedern können natürliche Personen persönliche Mitglieder werden. Voraussetzung ist das Interesse an der Humanistischen Psychotherapie.
Die Persönlichen Mitglieder haben Rederecht, Antragsrecht, aber kein Abstimmungsrecht. Persönliche Mitglieder können vom Vorstand eingeladen werden, einzelne Projekte vorzu­bereiten, zu erarbeiten oder Entscheidungen der MV auszuführen.

Berichterstattung und Rückkopplungsprozesse an den Vorstand müssen regelmäßig statt­finden.

3.3. Fördernde Mitglieder
Natürliche Personen und Institutionen können Fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch einen finanziellen Beitrag. Sie haben Rederecht, Antragsrecht, aber kein Abstimmungsrecht.

3.4. Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der ordentlichen Mitgliederversammlung an natürliche Personen verliehen werden, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Vereins gefördert oder auf dem Gebiet der Humanistischen Psychotherapie, ihrer Weiterentwicklung und Verbreitung außerordentliche Verdienste erworben haben.
Über die Ernennung als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Ehrenmitglieder haben Rederecht, Antragsrecht, aber kein Abstimmungsrecht.

3.5. Stimmrechtsregelung für die Persönlichen, Fördernden und Ehrenmitglieder

Die Persönlichen und Fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder wählen eine/n Sprecher/in. Der Sprecher/die Sprecherin wird bei einer Versammlung (in Präsenz und/oder Online) der Persönlichen und Fördernden Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt.  Zur Versammlung wird ca. zweimal im Jahr vom Sprecher/von der Sprecherin eingeladen. Der Sprecher/die Sprecherin hat in der Mitglieder­versammlung ein Rede- und Antragsrecht sowie bei Entscheidungen ebenso wie die Institutionellen Mitglieder eine Stimme. Er/Sie ist auf zwei Jahre gewählt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag als Institutionelles Mitglied entscheidet die Mitglieder­ver­samm­lung mit Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
Über die Aufnahme von Persönlichen Mitgliedern und Fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Aktueller Stand Ordentliche Mitglieder:
siehe Veröffentlichung auf der der AGHPT-Homepage

Sofern von den Personen gewünscht siehe Veröffentlichungen auf der AGHPT-Homepage.

Aktueller Stand: Einzelmitglieder, Fördermitglieder

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt eine Bewerberin / ein Bewerber für den Fall der Aufnahme die Bestimmungen dieser Satzung an.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sein Ansehen zu wahren, sowie die Beschlüsse und Auflagen der Vereinsorgane zu befolgen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung des institutionellen Mitglieds mit Ablauf des Kalenderjahres.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit oder die Art und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.

Die Beitragsordnung wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben in elektronischer Form (E-Mail) bekanntgegeben.


§8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gremien.
  1. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Alle Mitglieder werden schriftlich jeweils 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladen.

Die Tagesordnung berücksichtigt die eingereichten Tagesordnungswünsche der ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Bei Bedarf kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden.
Entscheidungen können durch Online-Abstimmung mit Fristsetzung erfolgen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• die Wahl und Abwahl des Vorstands

  • die Wahl von Kassenprüfer*innen
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Festsetzung von Beiträgen
  • die Definition von Arbeitsbereichen und die Besetzung der entsprechenden Arbeitsgruppen
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • die Entscheidung über Ausschlüsse aus dem Verein
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

  1. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden sowie mindestens einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur Personen von Berufs- und Fachverbänden werden, die institutionelle Mitglieder sind. Vorstand des Vereins gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende sowie die/der Stellvertreterin/ Stellvertreter und die/der Schatzmeisterin/ Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende sowie die Stellvertreter und die Schatzmeisterin/der Schatz­meister werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Verbände für mindestens ein Jahr gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

  • die Leitung der Mitgliederversammlungen.
    • die Vertretung des Vereins nach außen.
    • die vorläufige Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Delegation von Aufgaben an diese, einschließlich einer möglichen Außenvertretung.
  • die jährliche Berichterstattung über die Aktivitäten des Vorstands.
    • die Vorlage des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Jahres und des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

Die Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§9 Änderung der Satzung

Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden institutionellen Mitglieder beschlossen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden institutionellen Mitglieder beschlossen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die dann aktuell vorhandenen gemeinnützigen Institutionellen Mitglieder (siehe § 3 Abs. 1. Institutionelle Mitglieder), die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Volks- und Berufsbildung im Rahmen der humanistisch-psychotherapeutischen Grundorientierung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege (nach § 52 AO) zu verwenden haben.

Berlin, den 14.09.2024